URCI Zuchtordnung

URCI Zuchtordnung

 

Artikel  1

In das Zuchtbuch der Union werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern

a) die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, d.h. über einen  mit mindestens drei
   Generationen eingetragenen anerkannten Ahnenpass verfügen und

b) die Elterntiere die Zuchttauglichkeitsprüfung mit Protokoll bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im
    Ahnenpass vermerkt ist.

Artikel 2

Welpen mit angeborenen Fehlern werden von der Eintragung in das Zuchtbuch ausgeschlossen.
Über die Mängel entscheidet der Zuchtwart.  Kreuzungen verschiedener Rassen werden nicht eingetragen.

Artikel 3

Umschreibungen verbands- und clubfremder Ahnentafeln sind statthaft, sofern der betreffende Hund von einem  URC-Zuchtwart auf seinen Rassestandard begutachtet  wurde.

Artikel 4

Wir empfehlen (freiwillig) jedem Züchter vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart Kontakt aufzunehmen.

Artikel 5

Zuchtvoraussetzungen :

a) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des
   Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine vorschriftsmäßige
   Zwingerhaltung gewährleistet sein.

b) Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung sofern
    sie die Zuchtvoraussetzungen erfüllen.

     Kleinhunde sollten nicht  vor dem 12. Monat,
     Großhunde nicht  vor dem 15. Monat zur Zucht verwendet werden.  Besser: 18. Monat!

c) Hündinnen aller Rassen unter 45 cm Risthöhe dürfen frühestens ab der 2. Hitze und einem Mindestalter
    von 12 Monaten. 
    Hündinnen aller Rassen mit einer Risthöhe über 45 cm frühestens ab der 3. Hitze und einem Mindestalter
    von 18 Monaten zur Zucht verwendet werden.

d) Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet  werden.
    Ausnahmen sind nach Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart möglich.

e) Bei allen Rassen über 45 cm Risthöhe, sowie für alle Englischen und American Bulldogs, ist für die Zuchttauglichkeit die Hüftgelenks-

   ((HD)und Ellbogen-Dysplasie-Kontrolle (ED) per Röntgenaufnahme erforderlich.
    Das Röntgenverfahren kann grundsätzlich nur einmal erfolgen. Das Mindestalter für die Untersuchung ist 12 Monate.

    Die HD-Röntgenaufnahme sollte die Größe von 340 mm / 230 mm möglichst nicht überschreiten.
    Die Kosten für die HD/ED Röntgenaufnahmen  und die HD/ED- Auswertung durch die URC -
    Auswertungsstelle gehen zu Lasten des Hundebesitzers. ED-Aufnahmen sind kleiner.

    Die Röntgenaufnahmen sind zusammen mit dem Ahnenpass des Hundes an das Zuchtbuch zu senden.

    Bei den Befunden HD frei und Übergangsform/Grenzfall ist Zuchttauglichkeit gegeben.
    Bei Befund  „Leichte HD "  wird ein Wurf bei Hündinnen freigegeben. Sollten die Welpen in Ordnung sein,
    kann die Zuchttauglichkeit vom Hauptzuchtwart freigegeben werden. (Zeit: Nach ca. 1 Jahr)
    Jedoch nicht bei Rüden!

   Der Befund und die Zuchttauglichkeit wird von der URC - Auswertungsstelle im Ahnenpass vermerkt.
   Den Ahnenpass mit Auswertungsbogen erhält der Besitzer per Nachnahme zugestellt. 
   Siehe Gebührenordnung.

   Die Röntgenaufnahmen verbleiben beim Zuchtbuch bzw. Auswertungsstelle.

   Mit Hunden, die unter mittlerer und schwerer HD leiden,  darf  nicht  gezüchtet  werden.

   Bei Zwergrassen unter 45 cm darf mit Hunden, die nur 5 Schneidezähne, aber eine geschlossene
   Zahnreihe vorweisen, gezüchtet werden. Dies ist kein zuchtausschließender Fehler.
   Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart.
f) Alle Zuchtrüden und Zuchthündinnen unter 45 cm müssen auf Patella untersucht sein! Zur Zaucht erlaubt sind GRAD 0 und GRAD 1,

    ab GRAD 2 sind Hunde von der Zucht ausgeschlossen!
g) Eine Hündin darf innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als dreimal zur  Zucht verwendet  werden;
    d. h.: Dass bei zwei nacheinander  folgenden  Würfen bis zum nächsten Wurf eine Hitze ausgelassen werden muss.

h) Hunde, die zur Zucht verwendet werden,  müssen vor der ersten Paarung zuchttauglich geschrieben sein!

i) Verstöße werden in jedem Fall mit erhöhten Eintragungsgebühren oder Verwarnungsgeld belegt.
    (Siehe auch Artikel 12).

Artikel  6

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Deck- und Wurfmeldeschein, die Ahnentafel der Hündin, vom Deckrüden eine Fotokopie des Stammbaumes. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben. Dies gilt auch für den Deckschein.

Wurfmeldeanzeige

a) Nach § 17, Abs. 1 des Tierschutzgesetzes dürfen keine Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet
    werden. Eine Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzwidrig. Welpen mit morphologischen
    Fehlern sind spätestens am 11. Tag vom Tierarzt töten zu lassen.

b) Ein Wurf ist sofort - spätestens innerhalb einer Woche - dem Zuchtwart oder dem Zuchtbuch zu melden.

c) Der Wurf darf frühestens nach der 1. Impfung und erst nach der 8. Woche vom Zuchtwart abgenommen
    werden. Ein Zuchtwart darf seine eigenen Welpen nicht abnehmen. Hunde, die in seinem Besitz sind
    können nicht von ihm zuchttauglich geschrieben werden.

d) Ammenaufzucht ist erlaubt und wird ab einer Wurfstärke von über 8 Welpen empfohlen.
    Die untergelegten Welpen sind deutlich zu kennzeichnen.

Artikel 7

Lässt ein Züchter den 1. Wurf eintragen,  ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind  drei Namensvorschläge  zu nennen. Falls der 1. Vorschlag bereits vergeben ist, wird der folgende geschützt. Für Züchter von mehreren Rassen bleibt  der Zwingername derselbe.

Artikel 8

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit den gleichen Anfangsbuchstaben. (ALSO: bei "A" beginnend, bei 3 Welpen dann 3 x "A") Bei der Zucht von mehreren Rassen läuft das Alphabet getrennt.

Artikel  9

Den Aufdruck   „KÖRZUCHT"   erhalten jene Welpen, deren Eltern das nationale und internationale Championat in der Offenen Klasse erreicht haben, wobei darauf zu achten ist, dass die 365 Tage-Frist eingehalten wurde.

Artikel  10

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter zustimmen, dass der Käufer für den Wurf seinen Zwingernamen erhält.

Artikel  11

Gelangen Würfe zur Eintragung die älter als 5 Monate sind, wird von der Zuchtbuchstelle die doppelte Eintragungsgebühr berechnet. Auch die Passgebühr verdoppelt sich.
Wird aus einem Wurf nachträglich ein Ahnenpass angefordert, (Verlust des 1.  Passes)  wird ebenfalls die doppelte Gebühr berechnet.

Artikel  12

Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf Wurf- oder Deckschein, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden usw. werden wie folgt geahndet:

a)    Durch Verwarnung.

b)    Durch erhöhte Eintragungsgebühr bzw. Verwarnungsgeld.

c)    Durch zeitweise Zuchtsperre.

d)    Durch totale Zuchtsperre.

Diese Verwarnungen können nur durch den Hauptzuchtwart ausgesprochen werden.

Artikel  13

Stammrollen für Hündinnen werden ab dem Stichtag 20.3.1999 nicht mehr ausgestellt. In Ausnahmefällen können zu Ausstellungszwecken „Stammrollen" erstellt werden zu hohen Auflagen.

Artikel  14

Der Hauptzuchtwart  und die Zuchtwarte sind berechtigt  Einschau in die Zwingeranlage zu nehmen.  Beide üben eine beratende Funktion aus.

Artikel  15

Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart über die Auslegung der Rahmenzuchtordnung.

Artikel  16

Jeder Züchter sollte ein Zwingerbuch führen, in das alle Zuchtvorgänge eingetragen werden. (Zur Vorlage bei den Ämtern).

Artikel  17

Alle Züchter  - die einem URC-Verein angehören -  sind verpflichtet, ihre gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch der UNION einzutragen.  - Vereine oder auch Verbände, die ein eigenes Zuchtbuch führen, werden vom geschäftsführenden Vorstand davon befreit.

Artikel  18

Die Deckgebühr wird zwischen den Rüden- und Hündinnenbesitzern schriftlich oder mündlich frei vereinbart. Sollte die Hündin leer bleiben, so ist die Wiederholung des Deckaktes bei der nächsten Hitze mit demselben Rüden kostenfrei, jedoch auf ein anderes Muttertier nicht übertragbar.
Es bleibt dem Rüdenhalter überlassen, ob dieser für die gleiche Deckgebühr des Öfteren belegen lässt bis die Hündin einen Wurf bringt. Die Unterschiebung eines anderen Muttertieres wird als Zuchtvergehen geahndet. Der Rüdenbesitzer verkauft einen Deckakt und keinen Wurf.

Artikel  19

Welpen mit Ahnentafeln dürfen vom Züchter nur verkauft werden, wenn sie mindestens die SHLP-Impfung vom Tierarzt erhalten haben. Diese Impfung muss in einem beigefügten Impfpass eingetragen sein.   Die Welpen müssen mehrmals entwurmt sein.  (Mindestens 4 mal).

Artikel   20

Inzestverpaarungen sind nicht erlaubt. Welpen aus solchen Verpaarungen erhalten keine Papiere der UNION.
(Inzestzucht gilt lt. TSchG. als Qualzucht - Geschwister untereinander, Vater auf Tochter, Sohn auf Mutter)

Artikel  21

Ab 01.04.2004 müssen alle Welpen gechipt sein, die im URCI-Zuchtbuch eingetragen werden.

Ab 2007 Pflicht:

Außer HD-  auch das ED-Röntgen  bei Hunden über 45 cm RH. Darunter wird das ED-Röntgen empfohlen.

Ab 2009 Pflicht:

Alle Zuchthunde unter 45 cm müssen Patella untersucht sein!

11. Auflage / Änderung Richter- und Zuchtwarttagung 10.10.09