Der Hund im Recht
Gerichtsurteile
Haustierhaltungsverbot für Eigentumswohnung
Wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich ein generelles Haustierhaltungsverbot beschliessen, handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Dabei ist § 15
Wohnungseigentumsgesetz von Bedeutung. Diese Vorschrift räumt den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um die "Ordnungsmässigkeit" des
Gebrauchs geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die ,,über die
"Ordnungsmässigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Werden die Grenzen des ordnungsgemässen Gebrauchs überschritten, ist der Mehrheitsbeschluss zunächst existent, er kann aber angefochten werden.
Unterbleibt die rechtzeitige Anfechtung des Beschlusses, wird er "Vereinbarung ersetzend". Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 2.11.2006 - 5 W 154/06 -51- gilt dies auch
für einen Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot der Haustierhaltung. Jedoch ist auch § 13 Wohnungseigentumsgesetz zu beachten. Danach kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das
Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger
Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen erst dort, wo die anderen Wohnungseigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem
Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass
dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Mass hinaus ein Nachteil, erwächst. Zu den herkömmlichen Vorstellungen im
Wohnungseigentumsbereich gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Damit gehört sie zum Wesensgehalt des
Sondereigentums, das unter die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes fällt. Ausserdem gibt es ein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, so dass ein absolutes Verbot jeglicher
Haustierhaltung durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund zugleich unverhältnismässig, weil es auch Tiere umfasst, von deren
keinerlei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen
ausgehen können. Ein solches Verbot ist auch deshalb unverhältnismässig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine
art- oder zahlenmässige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedloses Verbot ist daher rechtswidrig und damit nichtig.
Zwangseinweisung ins Tierheim - Hundehalter muss zahlen
Richter: 10 Euro pro Tag der Unterbringung sind angemessen
Nürnberg D-AH) - Tierisch teuer: Wird ein Hund auf Anweisung der Behörden in einem Tierheim untergebracht, muss der als unzuverlässig eingestufte Besitzer des Vierbeiners auch für die laufenden
Kosten der zwangsweisen Heimunterbringung aufkommen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstrasse entschieden (Az.: 5 K 1373/06.NW). Wie die telefonische Rechtsberatung der
Deutschen Anwaltshotline (www.anwalts-hotline.de) berichtet, wurde damit der Eigentümer eines ihm weggenommenen und ins Heim gebrachten Staffordshire-Terriers vom Ordnungsamt mit 3.700 Euro zur
Kasse gebeten. "So hoch waren die im Laufe eines Jahres angefallenen Ausgaben, die das Tierheim exakt per Rech-lungen belegen konnte", sagt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die Richter waren der Auffassung, dass ein Tagessatz /on ca. 10 Euro für einen Hund im Heim angemessen sei, bei einer
Zwangseinweisung dafür aber nicht die Allgemeinheit aufzukommen habe. "Der Hundehalter bleibt trotz der Trennung vom Tier auch weiterhin für alle entstehenden Kosten erstattungspflichtig -es
sei denn, er überlässt es einer zuverlässigen und geeigneten Person, die es auslösen und mit nach Hause nehmen darf", erklärt Rechtsanwalt Leopold.
Hund bahnt sich Weg in die Freiheit - Herrchen muss zahlen
Richter: Halter hätte Cleverness des Tieres voraussehen müssen
Nürnberg (D-AH) - Nicht die Intelligenz eines Hundes, sondern höchstens die Dummheit seines Halters käme in Betracht, wenn das Tier seinem Herrchen ausbuchst und dabei Schaden anrichtet. Das
hat jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 4 U 22/06) im schon in die zweite Instanz gegangenen Fall eines Schäferhundes betont, der in selbst errungener Freiheit ein kleines
Mädchen angesprungen und, offenbar ungewollt, in die Flucht getrieben hatte, was mit einem bösen Sturz des Kindes endete.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwalts-hotline.de) berichtet, wurde der Wachhund auf einem rundum verschlossenen Hof gehalten. Zur Strasse hin war er durch
ein schweres Rolltor gesichert. Dieses Rolltor aber hatte das kluge Tier mit der Schnauze zur Seite geschoben und draussen dann das Unheil angerichtet. Das Mädchen, dem der Hund vor Freude über
die unerwartete Spielkameradin bellend nachgesprungen war, erlitt einen Schock und verletzte sich beim Hinfallen an den Zähnen, wofür das Gericht ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe
von 2.500 Euro zusprach. "Vergeblich hat sich der Hundebesitzer darauf berufen, er habe nicht mit der Cleverness des Tieres rechnen müssen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold
(telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht warf ihm vielmehr vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben, und sah im
Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Gefährdung, die den Sturz des Mädchens ausgelöst habe.
Hundeverordnung ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die zahlreichen Revisionsklagen von Hundehaltern gegen die hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundeverordnung vom 22.01.2003) nicht zugelassen und damit das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2004 (AZ.: 11 N 520/03) bestätigt. Damit wurde zugleich auch festgelegt,
dass die Auflistung der als gefährlich geltenden Hunderassen rechtmäßig ist. Die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmender Hunderassen kann dem Verordnungsgeber überlassen werden
und muss nicht vom Gesetzgeber getroffen werden.
Bundesverwaltungsgericht, AZ.: 6 BN 3.04
Keine Ausnahme für Altbestand von Kampfhunden
Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neubestimmung von Kampfhunden den "Altbestand", d.h. die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits
gehaltenen Hunde der betroffenen Hunderassen, von den neuen Regelungen völlig auszunehmen.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, AZ.:Vf.1-VII-03
Kein Kampfhund bei Unzuverlässigkeit
Bei der Haltung von gefährlichen Hunden will der Gesetzgeber bei seinen Anforderungen und Auflagen nicht nur sicherstellen, dass der Hund selbst nicht gefährlich werden kann,
sondern er will durch besondere Halterpflichten auch der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein können. Deshalb muss der Hundehalter die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn der Hundehalter wegen Menschenhandels, gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen Verstoßes gegen das
Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. Solche Verurteilungen zeigen, dass es dem Hundehalter am Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung
gegenüber Mitmenschen fehlt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, AZ.: 1 S 564/04 (n.rk.)
Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde
Der Veranstalter einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind. Das in §
10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, so genannte kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gilt gleichermaßen für inländische
wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stellt auch im Blick auf den nunmehr verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in
Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ.: 7L 10/03
Tierhaltungsverbot in der Eigentumswohnung
Eine in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen
Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
Nachteil erwächst und dass dies insbesondere für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs
über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ.: 1-3 Wx 311/04
Hundesteuer und Steuergerechtigkeit
Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen
und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. Es ist also zulässig, bestimmte Hunderassen nicht der
erhöhten Steuer zu unterwerfen, obwohl solche Hunde nach der Statistik häufig zubeißen.
Bundesverwaltungsgericht, AZ.: 10 B 21/04
Bundesgrenzschutzhund Ist kein Familienhund
Nimmt ein Beamter des Bundesgrenzschutzes den Diensthund in seinen Haushalt auf. so muss er für diesen Hund keine Hundesteuer bezahlen. Während ein Förster seinen Hund dienstlich
und zugleich auch privat hält, ist der Bundesgrenzschutzhund fast ausschließlich ein "polizeiliches Einsatzmittel". Der private Anteil der Hundehaltung, z.B. als Familienhund, ist vollkommen zu
vernachlässigen, weil die dienstlichen Aufgaben deutlich überwiegen.
Verwaltungsgericht Kassel, AZ.: 6 E 455/04
Keine Stichtagsregelung für gefährliche Hunde
Die Regelung einer Hundesteuersatzung, die für die erhöhte Besteuerung individuell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit "gefährliche Hunde" danach differenziert, ob diese vor
oder nach einem Stichtag (hier: Erlass der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen) angemeldet wurden, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
(Art. 3 l GG). Durch eine Stichtagsregelung wird ein Hund weder gefährlicher noch ungefährlicher.
Oberverwaltungsgericht Münster, AZ.: 14 A1820/03
Hundesteuersatz muss gefährliche Hunde benennen
Eine kommunale Hundesteuersatzung, die gefährlichen Hunden eine erhöhte Hundesteuer auferlegt, muss diese Hunde benennen und kann nicht einfach auf die Rasseliste der
Landeshundeverordnung "in der jeweils geltenden Fassung" verweisen. Eine solche Verweisung genügt nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und ist deshalb unwirksam.
Oberverwaltungsgericht Münster, AZ.: 14 A 2973/02
Jagdgebrauchshund und Jagdhaftpflichtversicherung
Ist in den Bedingungen einer Jagdhaftpflichtversicherung ausdrücklich geregelt, dass der Hund des Versicherungsnehmers in den Versicherungsbereich nur dann wirksam miteinbezogen
ist, wenn es sich um einen anerkannten Jagdgebrauchshund handelt, so muss es sich bei dem Hund nicht nur um einen Jagdgebrauchshund mit Jagdeignung handeln, sondern eben um einen anerkannten
Jagdgebrauchshund. Dies bedeutet, dass entweder die Versicherung diesen Hund als Jagdgebrauchshund speziell anerkennen muss, oder aber der Hund muss eine Brauchbarkeitsprüfung absolviert haben.
Nur dann, wenn eine dieser Kriterien vorliegt, genießt der Hund auch den Schutz der Jagdhaftpflichtversicherung.
Amtsgericht Coesfeld, AZ.;11C301/03-(95/04).
Steuer für Hunde auf landwirtschaftlichen Anwesen
Die Gemeinden können für das Halten von Hunden allgemein eine Hundesteuer erheben; dies gilt auch für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrieben. Allerdings
können dafür Ausnahmen in der Hundesteuersatzung vorgesehen werden. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 04.02.2005 - 14 A 1569/03 - mit
einem Sachverhalt befasst, wo es um die Haltung eines Wachhundes auf einer Hofstelle ging, die auch aus persönlichen Zwecken stattfand, denn es wurden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern
auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus bewacht. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa der
Einkommenserzielung diente, änderte jedoch nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorlagen. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig diente, kam es nicht an.
Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt
Duldet ein Nachbar, dass ein direkt angrenzender Nachbar auf seinem Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund hält, so kann sich dieser nach einem Zeitraum von fünf Jahren
nicht mehr darauf berufen, dass von der Hundehaltung eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde ausgeht. Lehnt deshalb die Bauaufsichtsbehörde ein
Einschreiten gegen diesen Hundehalter ab, weil sich weder dieser Nachbar noch andere Anwohner in den vergangenen Jahren über die Hundehaltung beschwert haben, so ist dies rechtmäßig. Dies auch
deshalb, weil im Laufe der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entsteht und es einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde, wenn die Tiere nach so langer Zeit
wieder weggegeben werden müssten.
Verwaltungsgericht Koblenz, AZ.:7K2188/04.KO
Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen
Greifen zwei Rottweilerhunde einen Pudel nebst Frauchen an und lassen diese Hunde selbst dann nicht von ihren Attacken ab, als die Pudelbesitzerin flüchtete, so muss bei den
Rottweilerhunden von gefährlichen Tieren gesprochen werden. Es liegt bei diesen Tieren eine erheblich reduzierte Beißhemmung vor, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden kann, zumal die
Pudelhalterin selbst wie auch ihr Pudel gebissen wurde. Der von der zuständigen Behörde angeordnete Maulkorb- und Leinenzwang für die Rottweilerhunde ist damit rechtmäßig und nicht
überzogen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, AZ.: 12A11709/04.0VG
Wesenstest schließt Leinenzwang nicht aus
Selbst wenn ein als gefährlich eingestufter Hund den so genannten Wesenstest abgelegt und bestanden hat, kann die Behörde im Einzelfall Anordnungen zur Haltung von Hunden
treffen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dieser Hund bereits negativ aufgefallen ist. Eine vom Hund ausgehende konkrete Gefahr kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der ohne Maulkorb
frei herumlaufende Hund (hier: Bullterrier) Angst bei Passanten hervorruft. Die Anordnung eines Leinenzwangs ist daher in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgerichtshof München, AZ.: 24 B 03.645
Aggressives Herrchen formt aggressiven Hund
Ein Hund, dessen Wesen eine Sachverständige als ungefährlich eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der Halter es zulässt, dass er sich auf kleinere Hunde stürzt
und sie am Genick packt. Damit wurde die Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim verhängten Maulkorb- und Leinenzwang abgewiesen. In den vergangenen Jahren hatte der Hund,
ein siebenjähriger Dobermann, auf seinen Spaziergängen mehrere Hunde ohne Grund angegriffen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen, hatte der Hundehalter die sich bedroht fühlenden
Hundehalter sogar noch verbal angegriffen und teilweise beleidigt. Daraufhin ordnete die Stadt an, dass der Hund an der Leine zu führen ist. Hiergegen wandte sich der Hundehalter und verwies auf
das Gutachten einer anerkannten Hundesachverständigen, die dem Tier Ungefährlichkeit bescheinigt hatte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Denn ein Hund, der immer wieder andere Hunde angreift, ist
gefährlich, selbst wenn er die jeweiligen Hundehalter unbehelligt lässt. Die Polizeiverordnung schützt insoweit nicht nur Menschen, sondern auch Hunde. Das Sachverständigengutachten steht dem
nicht entgegen, das auf das tatsächliche Tierverhalten abzustellen ist und Auslöser des Angriffs möglicherweise der Hundehalter selbst gewesen ist.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, AZ.: 2 K 2015/03
Schmerzensgeld für Rottweilerbiss
Ein Hundehalter handelt bedingt vorsätzlich und nicht nur fahrlässig, wenn sein Hund erneut einen Menschen angreift und er keine Vorsichtsmassnahmen gegen das Losreißen von der
Leine unternimmt oder dem Hund keinen Maulkorb anlegt. Greift dieser Hund (hier: Rottweiler) erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere Bisswunden verletzt, so rechtfertigt dies ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zur Schadenwiedergutmachung.
Amtsgericht München, AZ.: 182C 17309/03
Ausführen eines gefährlichen Hundes
Gefährliche Hunde dürfen nur dann von ihrem Halter ausgeführt werden, wenn dieser, im Besitz einer - vorläufigen oder endgültigen - Genehmigung für das Halten eines gefährlichen
Hundes ist. Liegt eine solche Haltegenehmigung gar nicht vor, dann darf ein gefährlicher Hund in der Öffentlichkeit überhaupt nicht ausgeführt werden. Auch nicht mit entsprechenden Auflagen
der Ordnungsbehörde wie Leinenzwang und Maulkorbzwang.
Verwaltungsgericht Kassel, AZ.: 4 G 2470/04
Behörde darf gefährlichen Hund einkassieren
Positiver Wesenstest überzeugt Richter nicht:
Greift ein Hund wiederholt Menschen an, kann dem Besitzer die Haltung des Tieres nicht nur untersagt werden. Die zuständige Behörde darf den Hund auch sofort sicherstellen,
berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwaltshotline.de) und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz (AZ.: 12 B 11219/05.0VG).
Im konkreten Fall war eine Schnauzerhündin bereits im Jahr 2004 zweimal negativ aufgefallen. Erst hatte die Hündin eine 18-jährige angesprungen, dann biss sie ein 8-jähriges Mädchen. Nach den
Vorfällen sollte der Halter die Schnauzerhündin nur noch mit Maulkorb und Leine spazieren führen. Trotzdem fiel das Tier im vergangenen Juni erneut eine Person an. Der zuständigen Ordnungsbehörde
reichte es danach. Die Beamten untersagten dem Besitzer die Haltung und kassierten die Hündin ein.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. "Von der Hündin geht eine gegenwärtige Gefahr aus", sagten die Richter. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schnauzerhündin erneut
Menschen angreift. Daran ändere auch ein von einer Tierärztin erstellter positiver Wesenstest nichts. "Dieser Test stellt nur eine Momentaufnahme dar", sagt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der
Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Rechtsanwältin Sämann: "Das Gericht hält nach den drei Vorfällen das Risiko weiterer
Beißattacken für zu hoch."
Auseinandersetzung über Verkauf eines Hundes mit Defekten
(Nachdem ein Welpe für 500 € verkauft worden war, ergab sich, dass beim Sprunggelenk des Tieres eine Fehlstellung vorhanden war. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob das Tier
im Zeitpunkt des so genannten "Gefahrübergangs" die später auffällig gewordene Fehlstellung des Sprunggelenks schon aufwies. Jedenfalls verlangte der Käufer Schadensersatz. Jedoch war ein
Verschulden des Verkäufers zu verneinen, weil die vier Monate nach der Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks wahrscheinlich auf genetischen Ursachen beruhte. Nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 22.06.2005 - VIII ZR 281/04 - hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine
bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung nur zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die
Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Davon konnte in dem konkreten Fall aber nicht
ausgegangen werden.
Weiter war davon auszugehen, dass der vorgegebene genetische Defekt durch die operative Behandlung des Hundes nicht beseitigt werden konnte. Operativ korrigiert wurde zwar die Fehlstellung des
Sprunggelenks und damit die übermäßige 0-Beinigkeit des Tieres. Durch die Operation wurde der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren
Erscheinungsbildes des Hundes mit einem anderen Mangel erkauft. Der Hund hatte seit dem Eingriff einen künstlich veränderten Knochenbau und musste mit den damit dauerhaft verbundenen
gesundheitlichen Risiken leben, die so gewichtig waren, dass sie halbjährlich tierärztliche Kontrolluntersuchungen erforderten. Der Hund blieb damit lebenslang nicht frei von Mängeln. Eine
Maßnahme, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken selbst erst hervorruft, ist zu einer
nachhaltigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet. So hatte der Züchter seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht erfüllt.
18.000 € Schmerzensgeld für Hundebiss
Nachdem ein Hund einem Kind, das sich besuchsweise in einer fremden Wohnung aufhielt, ins Gesicht gebissen hatte, wurde vom Hundehalter die Zahlung eines Schmerzensgeldes
verlangt. Dabei kam es nicht auf das Verschulden des Hundehalters an. Das Gesetz begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters aufgrund der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen
Verhaltens. Da es sich um ein Kleinkind gehandelt hatte, kam auch ein mitwirkendes Verschulden des verletzten Kindes nicht in Betracht. Unerheblich war auch, ob der Hundebiss dadurch ausgelöst
worden war, dass das Kind den Hund anfassen wollte. Auch ein mitwirkendes Verschulden der Mutter, die das Kind in der fremden Wohnung hinterlassen hatte, lag nicht vor, wenngleich ihr bekannt
war, dass der Hund in der Vergangenheit schon einmal ein Kind gebissen hatte. Jedoch hatte der Hundehalter gegenüber der Mutter keine Bedenken geäußert, das Kind gemeinsam mit dem Hund in der
Wohnung zu betreuen. Das Kind hatte durch den Hundebiss eine ausgedehnte Weichteilverletzung im Gesicht mit verschiedenen klaffenden, tief in das Gewebe reichenden Riss- und Quetschwunden
erlitten, die operativ versorgt werden mussten. Hinzu kamen weitere kleine Riss-Quetschwunden im linken Gesichtsbereich. Es war davon auszugehen, dass das Kind Verletzungsnarben zurückbehalten
würde. Darüber hinaus waren Gefühlsstörungen und Schmerzen bei Kälte und Temperaturwechsel vorhanden. Auch lag auf der Hand, dass mit erheblichen seelischen Beeinträchtigungen des Kindes in der
Zukunft zu rechnen war. Wegen der weitgehenden Bissfolgen erschien dem Gericht ein Schmerzensgeld in der Höhe von 18.000 € angemessen.
Geltendmachung von Tierarztkosten nach Hundekauf
Kurz nach dem Kauf eines Welpen zum Preis von 390 Euro erkrankte das Tier, was eine tierärztliche Behandlung notwendig machte. Dafür musste der Hundehalter etwa 500 Euro zahlen.
Deshalb nahm er den Züchter in Anspruch. Allerdings hatte es der Käufer unterlassen, den entfernt wohnenden Züchter vor Beginn der tierärztlichen Behandlung zu informieren, was jedoch nicht
nachteilig war, weil es sich um einen Ausnahmefall handelte. Die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe war vielleicht schon aus Gründen des Tierschutzes geboten. Es konnte sich um
eine Notfallmaßnahme gehandelt haben, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch keinen Transport des erkrankten Hundes zum Wohnort des Züchters zuließ. Unerheblich war dem
gegenüber, dass sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag. Jedenfalls war der Käufer nicht gehalten und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem
kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zum Züchter zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Bei
einem Zeitverlust drohte die Gefahr eines größeren Schadens. Der Hundekäufer war auch nicht verpflichtet gewesen, nach der ersten tierärztlichen Behandlung den Züchter zu informieren. Bei der
medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, insbesondere eines Hundewelpen, die sich über einen Zeitraum von vier Wochen hinzieht, erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung ein
Wechsel des Tierarztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Dies galt um so mehr als sich die Kosten der Behandlung in Grenzen hielten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn der
Züchter nach entsprechender Aufforderung die medizinisch gebotene, weitere Behandlung des Welpen veranlasst hätte. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar mehr Kosten
entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 - vertreten.
Befreiung von der Hundesteuer ist möglich
Hunde machen Spaß, bereichern das Familienleben und für besonders pfiffige Vierbeiner gibt es für Herrchen und Frauchen sogar einige Möglichkeiten, ihren Hund ganz oder teilweise
von der Steuer befreien zu lassen. Vor allem dann, wenn ihr Heimtier besonders ausgebildet ist. Allein in Berlin sind rund 2700 Hunde von der Steuer befreit, die als Sanitäts-, Rettungs- oder
Blindenhunde im Einsatz sind. Die insgesamt rund 5,3 Millionen Hunde in Deutschland werden je nach Wohnort unterschiedlich besteuert. Die Städte und Gemeinden bestimmen selbst die Höhe der Steuer
sowie die Kriterien für eine Befreiung oder Ermäßigung. Aber es gibt ermutigende Beispiele: In Wismar gilt die Befreiung für alle geprüften Therapiebegleithunde, die regelmäßig Therapeuten bei
ihrer Arbeit unterstützen. Eine generelle Befreiung von der Hundesteuer für Besuchshunde gibt es bislang nicht. Besuchshunde begleiten ihre Besitzer z. B. in Alters oder Behindertenwohnheime. Wir
setzen uns dafür ein, dass Hunde, die in Besuchsprogramme eingebunden sind oder in Physio- oder Psychotherapie unterstützend wirken, also in erhöhtem Maß zum Wohle des Menschen beitragen, von der
Hundesteuer befreit werden, so Graham Ford, Vorsitzender des eines "Tiere helfen Menschen" e.V. In einigen Kommunen, wie zum Beispiel der Stadt Essen, werden Hunde, die man aus einem Tierheim
holt, für ein halbes Jahr von der Steuer befreit, Menschen mit Behinderungen können teilweise mit Vergünstigungen für ihre Begleithunde rechnen. Auch Personen mit niedrigem Einkommen können eine
Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung beantragen. Hier lohnt sich die Anfrage bei der jeweiligen Kommune.
Maulkorb nach Angriff auf Power-Walker
Gericht: Hund muss mit Alltagssituation klar kommen
Einen Maulkorb verpasste das Verwaltungsgericht Berlin einem Labrador-Mischling (Az.: VG 11 A 724.05). Der Hund hatte einen Power-Walker ins Bein gebissen. Wie die telefonische Rechtsberatung der
Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwaltshotli-ne.de) berichtet, bestätigten die Richter damit eine Entscheidung des Veterinäramts Reinickendorf. Die Beamten hatten nach einer Beißattacke des
Labradors einen Leinen- und Maulkorbzwang für das Tier angeordnet. Bei einem Spaziergang hatte der Hund einen im schnellen Power-Walking-Schritt vorbeikommenden Mann angefallen und in den
Oberschenkel gebissen. Das Gericht begründete die Auflage mit der Gefährlichkeit des Hundes. So habe der Labrador den Walker ohne erkennbaren Grund angegriffen. "Nach dem Berliner Hundegesetz
sind Bissvorfälle aber nur dann unerheblich und der Hund deshalb nicht gefährlich, wenn das Tier durch einen Angriff oder Schläge provoziert worden ist", erläutert Rechtsanwalt Kai Steinle von
der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Die Richter betonten, dass Hunde
Alltagssituationen nicht als Angriff empfinden dürfen, auf die sie mit Beißattacken reagieren. "Mit Radfahrern und Joggern muss ein Hund klar kommen", befanden sie. Dennoch gaben die Richter dem
Labrador noch eine Chance. Das Veterinäramt soll nun prüfen, ob die Maßnahme nicht eingeschränkt werden kann.
Untermieter auf vier Pfoten
Der Vermieter darf Kleintiere nicht verbieten
Auf Wohnungssuche mit einem Meerschweinchen? Kein Problem, Kleintiere wie Kaninchen, Ziervögel und Fische dürfen in jeder Wohnung gehalten werden. Dazu werden auch harmlose Echsen
und ungiftige Schlangen gerechnet. Bei Katzen sind sich die Gerichte nicht einig. Das Hamburger Landgericht z. B. sieht Katzen als Kleintiere an, auch das Landgericht München ordnet sie den
Kleintieren zu. Dürfen Vermieter die Haltung von Heimtieren überhaupt verbieten? Hier gibt es als Antwort ein klares JEIN!
Wichtig ist, was im Mietvertrag steht:
Ausdrückliche Erlaubnis zur Tierhaltung:
Hund, Katze, Meerschweinchen, Wellensittich oder Aquarium sind hier kein Problem. Das bedeutet allerdings nicht, dass unbegrenzt viele Tiere gehalten werden können - die
artgerechte Haltung sollte immer im Vordergrund stehen.
Ausdrückliches Verbot der Tierhaltung:
Das grundsätzliche Verbot, Heimtiere zu halten, ist in dieser Form unwirksam. Denn: das Halten von Kleintieren ist immer zulässig.
Das Halten von Heimtieren bedarf der Zustimmung des Vermieters:
Dies bedeutet, der Vermieter darf Hunde oder Katzen verbieten, allerdings nur, wenn nicht schon vergleichbare Hunde oder Katzen im Haus wohnen. Auch hier gilt: Kleintiere sind
generell erlaubt.
Im Mietvertrag steht nichts zur Tierhaltung:
Trotz fehlender Regelung sollte der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden, bevor Hund oder Katze angeschafft werden. Für zahlreiche Exoten wie Würgeschlangen, Skorpione und manche
Spinnenarten benötigt der Mieter unabhängig von der Genehmigung durch die örtliche Polizeibehörde sogar die ausdrückliche Erlaubnis seines Vermieters.
Weitere Informationen rund um Heimtiere und Mietrecht gibt es unter http://www.haus.de in der Rubrik "Mieten und Vermieten".
Tierkörperbeseitigung auf dem eigenen Grundstück
Wenn das Leben eines Tieres, z. B. eines Hundes oder einer Katze, zu Ende gegangen ist, taucht die Frage auf, ob das Vergraben des Tierkörpers auf dem eigenen Grundstück in Frage
kommt. Dafür gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die sogar im Europarecht enthalten sind. Sie sehen gewöhnlich vor, dass der Tierkörper "Abfall" ist, was aber nicht zwangsläufig
bedeutet, dass jedes tote Heimtier als Abfall auf einer Deponie beseitigt werden muss. Es entspricht sogar dem gesetzgeberischen Willen, die direkte Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben
zuzulassen, sodass das Vergraben von toten Heimtieren auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungseinrichtungen ausnahmsweise zulässig sein könnte. Eine solche Zulassung sollte bei der Behörde
beantragt werden, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Allgemein wird aber die Zulassung von Ausnahmen der allgemeinen Beseitigungspflicht äußerst restriktiv gehandhabt. Nach dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 01.04.2005 -2 L 33/05- kommt keine Ausnahme mehr in Frage, wenn auf einem Grundstück bereits mehrere Tierkörper vergraben worden sind.
Kein allgemeiner Leinenzwang für das ganze Gemeindegebiet
Ein ordnungsbehördlich geregelter Leinenzwang für Hunde verstößt weder gegen das Tierschutzgesetz, noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit. Eine solche Vorschrift, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und zeitliche Ausnahme für das gesamte Gemeindegebiet einen Leinenzwang einführt, ist jedoch
unverhältnismäßig. Es ist notwendig nach Art oder Größe, oder Rasse der Hunde zu differenzieren, wenn es darum geht, Fahrbahnen und Gehwege, Grünanlagen und Parks, Friedhöfe, Radwege, Parkplätze,
Sportanlagen und sonstige, dem öffentlichen Verkehr dienende Plätze, oder Unterführungen zu betreten. Bei einer so umfassenden Aufzählung verbleiben keine öffentlichen Flächen im
Gemeindegebiet, auf denen Hunde unangeleint geführt werden können. Staatliches Handeln genügt, wenn es subjektive Rechte der Bürger beeinflusst, nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
wenn es geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen ist, um den verfolgten öffentlichen Zwecken zum Erfolg zu verhelfen. Dabei müssen Zweck und Mittel in vernünftigem Verhältnis
zueinander stehen. Zwar dient der Leinenzwang dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden Hunden ausgehen. Dem gegenüber steht aber das Recht des
Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Interesse an artgerechter Tierhaltung. Wenngleich generell der Gefahrenabwehr der Vorrang einzuräumen ist, ist es nicht
erforderlich und angemessen, aus diesem Grunde den 'Leinenzwang auf das gesamte Gemeindegebiet zeitlich und örtlich unbeschränkt auszudehnen. Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das
Übermaßverbot des Grundgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulässt. Den Rechten des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit wird nicht dadurch Genüge getan, dass er in jedem Einzelfall vor unangeleinter Ausführung seiner Hunde einen diesbezüglichen Antrag bei der Behörde stellen kann. Derartige
Anforderungen an den Hundehalter zu stellen wäre übertrieben und zudem kaum praktikabel (Urteil des Amtsgerichts Trier vom 18.07.2005 -8015 Js 5859/05 - 37 OWi).
Hund im Restaurant vergiftet - kein Schmerzensgeld für Besitzerin
Gericht: Gaststätte muss nicht auf ausgelegtes Nagergift hinweisen.
Kein Herz für Tiere: Frisst ein Vierbeiner in einem Restaurant ausgelegtes Nagergift, kann der Inhaber der Gaststätte dafür nicht in Haftung genommen werden. Nach einer Entscheidung des
Amtsgerichts München "(Az.: 163 C 17144/05) braucht er weder die Rechnung für die anschließende Behandlung des Hundes beim Tierarzt zu zahlen, noch muss er dem Halter des Tieres Schmerzensgeld
für einen erlittenen Schock leisten. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwaltshotline.de) mitteilt, hatte eine Münchnerin in einem Restaurant der
bayerischen Landeshauptstadt einen Tisch bestellt - nicht ohne zu fragen, ob sie ihren Hund mitbringen dürfe. Das sei kein Problem, hieß es dort. Doch der Besuch des Restaurants endete für die
Frau in einem Alptraum: Ihr Hund entdeckte unter einer Eckbank einen vermeintlichen Leckerbissen - einen zur Bekämpfung von Mäusen ausgelegten Giftköder. Die Mahlzeit bekam dem Hund
erwartungsgemäß nicht gut, und nur durch die Verabreichung eines Gegengifts konnte ein Tierarzt das Leben des Hundes retten. Die Arztrechnung über 34,36 Euro sollte der Betreiber des Restaurants
zahlen. Außerdem forderte die Münchnerin von ihm 500 Euro Schmerzensgeld für den Schock, den sie erlitten hatte, als sie um das Leben ihres Fifis bangte. Doch der zuständige Richter wies die
Klage in vollem Umfang ab. Der Schock sei im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Restaurantbesucher müssten damit rechnen, dass Köder zur Ungezieferbekämpfung in Gasträumen aufgestellt
werden. "Nach Ansicht des Gerichts hat der Restaurantbesitzer keine unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen", zitiert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen
Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus der Entscheidung. Auf Köder in Gaststätten muss nach der Entscheidung nicht extra
hingewiesen werden.
Untersagung der Hundezucht des Hundehandels nach dem Tierschutzgesetz
Nach § 11 Tierschutzgesetz bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten will. Ebenso bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig mit
Wirbeltieren handeln will. Die Ausübung dieser Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Behörde soll aber die Ausübung der Tätigkeit demjenigen untersagen, der die
Erlaubnis nicht hat. Nachdem einem Hundezüchter eine Geldbusse wegen vorsätzlichen Haltens von Hunden in einem Zwinger, der nicht die erforderliche Mindestgrundfläche hatte, auferlegt worden
war, musste ihm auch die Erlaubnis für die Hundezucht versagt werden. Der Tierzüchter konnte seine begonnene Tätigkeit auch nicht einfach fortsetzen. Er züchtete die Hunde gewerbsmäßig und
handelte auch so mit den Tieren. Gewerbsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird sowie auf die Erziehung eines Gewinns
gerichtet ist. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes anders als nach der Gewerbeordnung. Das gewerbsmäßige Züchten ist in der Regel erfüllt, wenn mehr als
drei Zuchthündinnen gehalten werden. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Hobbyzucht. Ohnehin war in dem konkreten Fall ein ständig wechselnder großer Hundebestand vorhanden. Der Züchter
hatte auch Verkaufsanzeigen in verschiedenen Zeitungen aufgegeben. Dass der Hundezüchter nicht
nur gewerbsmäßig Tiere züchtete, sondern auch mit Hunden handelte, ergab sich aus einem Schadensersatzprozess, den ein Hundekäufer gegen den Hundehändler geführt hatte. Die Ausübung der
gewerblichen Tätigkeit konnte gemäß § 11 Tierschutzgesetz untersagt werden. Dazu war die Behörde sogar verpflichtet, denn es lag kein Ausnahmefall vor. Außerdem wurde dem Tierhalter aufgegeben,
alle Hunde seines Bestandes ab sofort dauerhaft auf geeignete Weise verwechslungssicher zu kennzeichnen und ein Tierbestandsregister zu führen. Rechtsgrundlage dafür war § 16 Tierschutzgesetz.
Danach haben natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erforderlich sind. Im Rahmen des § 16
Tierschutzgesetz ist es beispielsweise zulässig, Angaben über die Haltung, Pflege, Unterbringung oder Tötung eines Tieres, über Eingriffe und Versuche an Tieren sowie über gewerbsmäßiges
Handeln, zur Schau stellen, Einführen oder Inverkehrbringen, zu verlangen. Diese gesetzlichen Auskunftspflichten hatte die Behörde in dem konkreten Fall mit der Anordnung, die Hunde
unverwechselbar zu kennzeichnen und ein Bestandsregister zu führen, in zulässiger Weise konkretisiert. Da der Tierhalter die erforderlichen Auskünfte regelmäßig verweigert hatte, waren die
getroffenen Anordnungen erforderlich, um der Behörde die Kontrolle der Hundezucht und des Hundehandels zu ermöglichen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.12.1998 -4 K 5551/98).
Erhöhtes Risiko - erhöhte Hundesteuer
Die Gemeinden und Städte, zuständig für die Erhebung der Hundesteuer, dürfen für Kampfhunde prinzipiell einen höheren Steuersatz erheben als beispielsweise für einen Dackel als
"Normalhund". Dieses Urteil fällte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und verwarf die Klage eines Bullterrier-Besitzers, der in dem unterschiedlichen Hundesteuersatz einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz sah. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und sah es als zulässig an, den Halter eines Kampfhundes aufgrund der potentiell höheren Gefährlichkeit auch zu einem
höheren Steuersatz heranzuziehen. So wurde es vom Gericht nicht beanstandet, dass die Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen um das 15fache erhöhten Hundesteuersatz
ansetzte.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, AZ.: 13 L 521/95
Tierhalter muss für Polizei-Einsatz zahlen!
Nach Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz muss eine Hundehalterin die Kosten für den Einsatz zur Rettung ihres Hundes durch die Polizei tragen. Die Richter
wiesen damit die Forderung der Klägerin zurück und stellten klar, dass die Polizei Gebühren für Personal- und Sachkosten von den Bürgern verlangen kann, die mit ihrem Verhalten einen
Polizeieinsatz nötig gemacht haben. Die Polizei musste den Hund der Klägerin aus einem überhitzten Auto befreien und verlangte von der Halterin 83,-- EURO. Der Einsatz sei wegen des Verhaltens
der Hundebesitzerin nötig gewesen, erklärten die Richter. Der Hund sei bei einer Außentemperatur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr gewesen. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte,
durfte die Polizei sofort einschreiten. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier. (OVG Rheinland-Pfalz , AZ.: 12 A 10619/05.0VG)
Autofahrer haftet nicht bei Unfall
Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Überfahren einer Katze zu vermeiden, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 6. Juni
2005 und urteilte zu Gunsten einer verklagten Autofahrerin. Die Autofahrerin fuhr mit ihrem PKW eine Katze in einem Wohngebiet in einer 30er-Zone an. Der Katzenhalter forderte nun von der
Fahrerin Heilbe-handlungs- und Operationskosten von cirka 1.100 EURO. Die Beklagte sei zu schnell und generell nicht aufmerksam genug gefahren, behauptete der Tierhalter. Die Beklagte
argumentierte, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen parkenden Fahrzeugen plötzlich heraus gelaufen war. Nach Auffassung des Gerichtes sei
der Unfall unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht in einer 30er-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren einer Katze vermieden werden könne, wenn diese
plötzlich auf die Straße liefe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Fahrerin konnten die Richter nicht erkennen. (Amtsgerichts München , AZ.: 331 C 7937/05)
Konsequenzen einer abgemahnten Hundehaltung
Hält der Mieter in seinem angemieteten Wohnraum einen Hund, obwohl der Vermieter zu dieser Tierhaltung keine Zustimmung erteilt hat, dann kann dieses Mietverhalten nach erfolgter
Abmahnung eine Wohnraumkündigung rechtfertigen. Und zwar dann, wenn der Vermieter in seinem Abmahnschreiben deutlich auf die Konsequenzen einer Kündigung hingewiesen hat. Droht der Vermieter
dagegen "nur" eine Klage auf Abschaffung des Hundes an, dann rechtfertigt dies auch nur eine Unterlassungsklage der Hundehaltung, nicht aber eine fristlose Wohnraumkündigung.
Amtsgericht Hamburg-Altona, AZ.: 318 C 327/01
Regelung über das Halten von Hunden und Katzen im Mietvertrag
Nach dem Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 28.02.2006 - 7 S 4/06 - kann außerhalb eines Formularmietvertrages wirksam vereinbart werden, dass eine Hunde- bzw.
Katzenhaltung in der Wohnung ausgeschlossen ist. Es besteht dann ein uneingeschränktes Verbot der Haltung dieser Tiere. Für das Gericht kamen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung in
Frage; sie wäre weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Trotz eines absoluten Hundehaltungsverbotes hat der Mieter nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Tierhaltung lediglich dann, wenn
er hierauf angewiesen ist. In dem konkreten Fall war das Mietverhältnis vom Vermieter wegen der unzulässigen Hundehaltung gekündigt worden. Der Mieter hatte vorher eine
Unterlassungsaufforderung erhalten, der er aber nicht entsprochen hatte. So lag eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung vor. Auf die Frage, ob von dem Hund weitergehende Störungen ausgehen,
kam es nicht an. Der Kündigung stand auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, denn dafür gab es keine Anhaltspunkte.
Eine Wohnung als Tierheim
Die Haltung von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung ist vertragswidrig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und kann nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass eine derartige Tieranzahl zu unangenehmen Gerüchen führt und dass derartige Gerüche in den Tapeten bleiben, selbst dann, wenn diese Tiere aus der
Wohnung entfernt wurden. Der Tierhalter ist daher verpflichtet, beim Wohnungsauszug die Holzdecke und den Teppichboden zu reinigen sowie die Wände neu zu tapezieren bzw. zu streichen.
Landgericht Mainz, AZ.:6S 28/01
Junge Hündin beißt beim Ballspiel kleine Kinder
Gericht: Dem Besitzer wird jegliche weitere Hundehaltung untersagt
Nürnberg Passt Herrchen immer wieder nicht ausreichend auf seine vierbeinigen Zöglinge auf, ist es rechtens, ihm die Hundehaltung auf Dauer zu untersagen. Dabei bleibt ohne
Bedeutung, ob das Verhalten der im konkreten Fall betroffenen Hunde überhaupt als Indiz für eine allgemeine unnatürliche Gefährlichkeit gewertet und dementsprechend geahndet werden kann. Das
hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden (AZ.:6F21/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, griff auf einem Spielplatz eine zweijährige Dobermann-Hündin zwei Kinder im Alter von
acht und sechs Jahren an. Der sechsjährige Junge wurde dabei gebissen und erlitt einen leichten Schock und oberflächliche Bissspuren am rechten Unterschenkel und beiden Unterarmen. Das
zuständige Ordnungsamt der Kreisstadt Merzig untersagte daraufhin dem Besitzer des Tieres die weitere Haltung der jungen Hündin und ließ sie in ein Tierheim einliefern. "Zu Recht", urteilten die
Richter in Saarlouis. Obwohl ein tierärztliches Gutachten inzwischen ergeben hatte, dass die Ursache für den Vorfall auf dem Spielplatz offenbar nicht eine gesteigerte Aggressivität der jungen
Hündin gegenüber Menschen war, sondern durch das Ballspielen der Kinder eher ihr Spieltrieb geweckt wurde und es daher zu den Angriffen kam. "Doch schon bei früheren Hunden hatte der Besitzer
des Tieres wiederholt seine Aufsichtspflichten verletzt und dadurch Leben und Gesundheit von Men-, sehen in Gefahr gebracht", erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter
0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und es lägen nach Einschätzung des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Mann zukünftig die ihm obliegenden Pflichten
als Hundehalter sorgfältiger und verantwortungsbewusster wahrnehmen werde.
Hundesteuer für Diensthund
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 05.07.2006 - ZU 1006/06 - mit der Frage befasst, ob ein Beamter zu Hundesteuern für seinen außerhalb der Dienstzeit
zu--" hause gehaltenen Diensthund herangezogen werden kann. Dabei war davon auszugehen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine so genannte Aufwandsteuer handelt. Das sind Steuern auf die in
der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bei der Besteuerung eines besonderen Aufwands ist aber unerheblich,
welchen Zwecken der Aufwand dient. So schließt es das Wesen der Aufwandsteuer aus, für die Steuerpflicht von vorneherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke
abzustellen. Maßgeblich darf allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei
der Hundesteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient. Somit widerspricht eine Besteuerung einer Hundehaltung, die - ganz oder teilweise -
beruflichen Zwecken dient, nicht dem Begriff der Aufwandsteuer. Für das Gericht kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er des
Näheren dient. Dies bedeutet, dass die einem Beamten von seinem Dienstherrn pauschal gezahlte Entschädigung für die Haltung des Diensthundes in seinem Haushalt an dem Charakter des Aufwandes, der
einer Steuer unterworfen werden kann, nichts ändert.
Kein Jagdschein bei mehreren Freiheitsstrafen jeweils unter einem Jahr
Richter: Vom Waffengesetz geforderte Zuverlässigkeit fehlt
Nürnberg (D-AH) - Auch Kleinvieh macht Mist, in der Haustierhaltung genauso wie in freier Wildbahn: Wer eine ganze Reihe vorsätzlich begangener Straftaten auf dem Kerbholz hat, für
die er zwar zu Einzelstarten von jeweils nur unter einem Jahr verurteilt wurde, kann alle Hoffnung auf einen Jagdschein begraben. Obwohl die gesetzliche Voraussetzung dafür, dieses Dokument zu
versagen, eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist. "Es spielt eben keine Rolle, ob es sich um eine einzige längere oder viele kürzere Strafen handelt, die erst in der
Summe das Mindestmass erreichen", betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.an-waltshotline.de/). Das
Oberveraltungsgericht Lüneburg (Az.: 8 LA 114/06) hatte sich jetzt mit dem Jagdschein für einen Mann zu befassen, der wegen Untreue in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr
und 10 Monaten sowie zusätzlich wegen Betruges in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. "Der verhinderte Jäger meinte nun, das anzuwendende
Waffengesetz erfasse nicht eine Verurteilung wie seine, wo wegen mehrerer Straftaten jeweils nur Einzelstrafen von weniger als einem Jahr verhängt wurden", berichtet Rechtsanwalt Hans-Jürgen
Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dem widersprachen die Richter heftig: Es sei müßig über diese Frage zu streiten. Gerade wegen der Vielzahl
der von ihm vorsätzlich begangenen Straftaten könne man dem Kläger keine Lizenz zum Umgang mit einer Jagdwaffe anvertrauen.
Nach fünf Jahren auf der Pirsch: Hund statt Wildschwein erschossen
Jagdschein ist laut Gerichtsurteil sofort einzuziehen
Nürnberg (D-AH) - Einem Jäger der einen Hund mit einem Wildschwein verwechselt, ist der Jagdschein zu entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
entschieden (Az.: 4 K 758/06.NW). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, erschoss der Waidmann an einem frühen Augustabend
auf einer Wiese am Waldrand einen Mischlingshund. In der schon fortgeschrittenen Dämmerung habe er den Hund wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten. Und feuerte aus 70 Metern
Entfernung auf das Tier, ohne es genauer zu identifizieren. "Da hatte ich ja noch Glück, dass ich just in diesem Augenblick ein Stück weiter weg auf dem benachbarten Maisfeld beschäftigt war",
meinte die Besitzerin des Hundes, die in der Nähe der Wiese zusammen mit ihrem Mann einen Bauernhof betreibt. auch im übertragenen Sinne - derart daneben schießt, stellt eine Gefahr für die
Allgemeinheit dar", bestätigt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein solcherweise leichtsinniges Verhalten lässt ein
hohes Maß an Unverantwortlichkeit erkennen. "So dass erhebliche Zweifel daran bestehen müssen, ob die für die Ausübung der Jagd notwendigen Waffen überhaupt mit der geforderten Vorsicht geführt
werden", sagt der Anwalt. Selbst wenn der Mann, wie in diesem Fall, schon seit fünf Jahren anstandslos dem Waidwerk gefrönt hat. Den Jagdschein sofort für ungültig zu erklären und eine
Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Jahren festzusetzen, sei das mindeste gewesen, wozu die Jagdbehörde verpflichtet war.
Nach der Scheidung monatliche Alimente für den Hund
Richter: Zahlungsvereinbarung kann nicht einseitig aufgekündigt werden
Nürnberg (D-AH) - Auf den Hund gekommen: Wird bei einer Ehescheidung vereinbart, dass nach der Trennung Frauchen den gemeinsamen Vierbeiner mitnimmt und das Tier dafür von
Herrchen mit einem monatlichen Unterhalt bedacht wird, so kann diese Vereinbarung später nicht einfach einseitig aufgekündigt werden. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
entschieden (AZ: 2 UF 87/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, hatte sich ein Mann bei seiner Scheidung schriftlich
verpflichtet, für die seiner Ex-Gattin zugesprochene Hündin Angie bis zum Tode des Tieres einen monatlichen Pauschalbetrag von 100 Euro zu zahlen. Aus den Augen, aus dem Sinn: Als Frau und Hund
aus dem Haus waren, kamen dem Mann die zugesagten Alimente dann doch zu hoch vor, und er kündigte kurzerhand von sich aus den Unterhaltsvertrag. "Das dürfen Sie gar nicht", beschieden ihm aber
die Richter. Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund deren eine Vertragspartei berechtigt ist, von der anderen eine Leistung zu fordern, begründen so genannte Schuldverhältnisse. "Und die können
grundsätzlich nur per beiderseitiger Vereinbarung abgeändert werden", erklärt Rechtsanwältin Anke Jonna Jovy (telefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro
Minute). "Dauerschuldverhältnisse wie diese dürfen zwar von jeder Vertragsseite aus wichtigem Grund gekündigt werden", betont die Rechtsanwältin. Doch Tatsachen, derentwegen die geschiedene und
immerhin mit der Betreuung des Hundes beschäftige Frau zur Aufhebung des Schuldverhältnis verpflichtet wäre, habe der Mann nun mal nicht vorgetragen. Er war einfach nicht mehr zahlungswillig.
Und das reiche nun mal vor Gericht nicht aus.